Statutes

Mehrere Männer in dunklen Anzügen stehen um einen Tisch, an dem zwei Männer Unterlagen unterzeichnen

Text der Satzung in der ab 06.03.2025 gültigen Fassung

Präambel

Die VolkswagenStiftung dient als unabhängige gemeinnützige Stiftung privaten Rechts der Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre in allen Disziplinen und Formen. Sie fördert den Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnisse, die internationale Wissenschaftskooperation und die Verbesserung der strukturellen Bedingungen von Forschung und Lehre. Sie unterstützt die Kommunikation der Wissenschaft in relevante Öffentlichkeiten und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dabei ist die Stiftung der Wissenschaftsfreiheit sowie der Sicherung höchster wissenschaftlicher Qualität und Integrität verpflichtet.

§1 Name, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "VolkswagenStiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§2 Stiftungszweck und Zweckverwirklichung

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Fördermitteln, ergänzend durch die Durchführung eigener Projekte sowie wissenschaftlicher Veranstaltungen verwirklicht.

§3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; die Verwendung der Mittel nach § 9 Absatz 2 dieser Satzung ist Teil der Zweckverwirklichung und dementsprechend keine Zuwendung im Sinne des vorigen Halbsatzes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:
    a) dem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Übertragung des Erlöses aus der Veräußerung von 60 % des Grundkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft,
    b) dem Anspruch auf den Gegenwert der jährlichen Gewinne aus den der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen zustehenden je 20 % des im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung vorhandenen Grundkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung ihres diesbezüglichen Aktienbesitzes sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen berechtigt, ihre Verpflichtung zur Abführung der jährlichen Dividende durch Abführung des Erlöses aus der Veräußerung an die Stiftung abzulösen,
    c) dem Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf den Gegenwert der Gewinne, die der Bundesrepublik Deutschland nach der Umwandlung der Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft aus den gemäß a zu veräußernden Aktien zufließen.
  2. Die nach Absatz 1 a) und Absatz 1 b) Satz 2 anfallenden Vermögenswerte sind gewinnbringend anzulegen.
  3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie können von der Stiftung zum Grundstockvermögen bestimmt werden. Das Gleiche gilt für Zustiftungen.
  4. Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens einschließlich der in Absatz 1 b Satz 1 und Absatz 1 c genannten Gewinne sowie sonstige Zuwendungen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken.

§5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind:
    (a) der Vorstand 
    (b) das Kuratorium.
  2. Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Nach Maßgabe einer Entscheidung der für die Ladung zur Sitzung zuständigen Person können vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der jeweiligen Geschäftsordnung Beschlussfassungen der Organe auch in Sitzungen ohne Anwesenheit der Organmitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen (hybrid oder virtuell). Auch außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; dabei werden Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen gezählt.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Stiftungsverfassung einschließlich der Geschäftsordnungen sowie der Beschlüsse des Kuratoriums.
  2. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstands können von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Kuratoriums befreit werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds ist jeweils für höchstens fünf Jahre zulässig. Das Kuratorium regelt Dauer und Beendigung der Bestellung sowie der Anstellung einschließlich der Vergütung. Jedes Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden.
  4. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.

§7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 14 Mitgliedern. Je sieben Mitglieder werden von der Bundesregierung und der Niedersächsischen Landesregierung berufen. Bei der Berufung der Kuratoriumsmitglieder sind deren persönliche Eignung in Gestalt ihrer Sachkunde, Erfahrung und inhaltlichen Unabhängigkeit maßgeblich, unter angemessener Berücksichtigung von angesehenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Kuratoriumsmitglieder sind in ihrer Amtsausübung keiner Weisung unterworfen.
  2. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums beruft die Niedersächsische Landesregierung den Vorsitz des Kuratoriums und die Bundesregierung die erste Stellvertretung. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die zweite Stellvertretung. Die Niedersächsische Landesregierung kann den Vorsitz des Kuratoriums und die Bundesregierung kann die erste Stellvertretung jederzeit ohne wichtigen Grund als Mitglied des Kuratoriums abberufen.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Berufung ist für den Vorsitz und die erste Stellvertretung des Kuratoriums jeweils mehrmals für je fünf Jahre zulässig. Für die übrigen Mitglieder des Kuratoriums ist eine wiederholte Berufung einmalig für fünf Jahre zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten eine angemessene Vergütung.
  4. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine der Stellvertretungen, anwesend sind. Als anwesend zählen alle Mitglieder, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 an der Sitzung teilnehmen.
  5. Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitz und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
  6. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitz vertritt gemeinsam mit einer Stellvertretung das Kuratorium gegenüber Dritten, Gerichten und Behörden sowie das Kuratorium in Vertretung der Stiftung gegenüber dem Vorstand, etwa bei der Umsetzung von Kuratoriumsbeschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 3. Ausschließlich in den Fällen, in denen der Vorsitz an der Ausübung des Amtes verhindert ist, wird das Kuratorium durch beide Stellvertretungen gemeinsam vertreten.
  7. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand. Es entscheidet über die Entlastung des Vorstands und über Satzungsänderungen.
  2. Die nachstehend aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen dürfen die Mitglieder des Vorstands nur nach vorheriger Zustimmung des Kuratoriums vornehmen:
    (a) Festlegung, wesentliche Änderung und Aufhebung der zentralen Förderziele, der Förderschwerpunkte und der Förderangebote sowie Entscheidungen über Förderanträge von grundlegender Bedeutung oder hoher strategischer Relevanz für die Stiftungsarbeit nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    (b) Festlegung und wesentliche Änderung der Grundsätze für die Vermögensanlage, für das Personalwesen und das Vergütungssystem sowie für das Finanz- und Rechnungswesen,
    (c) Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans,
    (d) Feststellung der satzungsgemäßen Verwendungsvorschläge der Niedersächsischen Landesregierung gemäß § 9 Abs. 2,
    (e) Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
    (f) Einrichtung, Verlegung und Aufhebung des Stiftungssitzes,
    (g) Abschluss von Anstellungsverträgen mit Abteilungsleitungen,
    (h) Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung sind,
    (i) Geschäfte der Stiftung mit Mitgliedern des Vorstands sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen, soweit die Stiftung in diesen Fällen nicht ohnehin durch das Kuratorium vertreten wird.
  3. Das Kuratorium kann in der Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 7 oder durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen sowie Berichtspflichten des Vorstands festlegen.
  4. In Eilfällen, in denen eine Beschlussfassung des Kuratoriums selbst unter Ausnutzung der nach dieser Satzung zulässigen Sitzungsformen und Kommunikationsmittel nicht ohne erhebliche Nachteile für die Stiftung abgewartet werden kann, ist stattdessen eine Beschlussfassung durch den Präsidialausschuss des Kuratoriums zulässig. Dem Präsidialausschuss gehören der Vorsitz des Kuratoriums, dessen beiden Stellvertretungen und ein weiteres, vom Kuratorium aus seiner Mitte gewähltes Mitglied an. Über getroffene Eilbeschlüsse des Präsidialausschusses wird der Vorsitz des Kuratoriums die Mitglieder des Kuratoriums unverzüglich und umfassend informieren.

§9 Verwendung der Fördermittel

  1. Die Fördermittel sind als zweckgebundene Zuwendung an wissenschaftliche Einrichtungen zu vergeben. Dabei ist sicherzustellen, dass sie als zusätzliche Fördermittel verwandt werden; darunter fallen auch zusätzliche laufende Personal- und Sachkosten, jedoch nur in Ausnahmefällen über die Dauer von fünf Jahren hinaus. Im Rahmen ihrer Fördertätigkeit kann die Stiftung auch eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen.
  2. Der vom Lande Niedersachsen an die Stiftung gezahlte Gegenwert der jährlichen Dividende von 20 % des Aktienkapitals der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie 10 % der übrigen zur Verfügung stehenden Mittel, die sich als Erträge aus der Anlage der nach § 4 Absatz 1 a und Absatz 1 b Satz 2 anfallenden Vermögenswerte bzw. als Gewinne gemäß § 4 Absatz 1 b Satz 1 und Absatz 1 c ergeben, sind entsprechend den Vorschlägen des Niedersächsischen Landesministeriums und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten zur Förderung von Vorhaben der im Rahmen des Absatzes 1 genannten Zwecke an das Land Niedersachsen vorweg zu vergeben.

§10 Verwendungsnachweis

Bei der Vergabe von Fördermitteln hat die Stiftung Bestimmungen hinsichtlich des Nachweises über die Verwendung dieser Mittel durch den Empfänger und über die Nachprüfung des Verwendungsnachweises zu treffen. Dabei ist auszubedingen, dass die Stiftung befugt ist, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel auch bei dem Empfänger zu prüfen oder prüfen zu lassen.

§11 Jahresrechnung, Prüfung

  1. Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung einschließlich der Verwendungsnachweise ist jährlich durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, die oder der vom Kuratorium zu bestellen und für deren oder dessen Prüfung im Einvernehmen mit den nachstehenden Rechnungshöfen Richtlinien festzusetzen sind.
  2. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof und den Bundesrechnungshof.

§12 Satzungsänderungen

  1. Der in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegte Zweck darf in seinem Wesensgehalt nicht geändert werden. Änderungen des § 3 der Satzung sind nur insoweit zulässig, als sie dem Erhalt der Gemeinnützigkeit dienen. Dem nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. der Bundesregierung berufenen Vorsitz und ersten stellvertretenden Vorsitz des Kuratoriums steht jeweils bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen ein Vetorecht mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen ab dem Tag der Kenntniserlangung über die Beschlussfassung zu.
  2. Durch Satzungsänderung kann der Name der Stiftung dahingehend geändert werden, dass der Wissenschaftsbezug der Zweckverwirklichung darin zum Ausdruck kommt.

§13 Beendigung, Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden haben.

§14 Inkrafttreten

  1. Die Satzungsänderung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten der Satzungsänderung scheiden die Mitglieder des bisherigen als Kuratorium bezeichneten Vorstandsorgans aus diesem aus und konstituieren das neue, fortan als Kuratorium bezeichnete, Überwachungsorgan. Dabei gelten ihre bisherigen Amtszeiten für ihre Mitgliedschaft im neuen Kuratorium abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 fort.
  3. Das Kuratorium kann abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2027 eine Person zum Alleinvorstand der Stiftung bestellen.

Download Statutes (in German)

Statutes of VolkswagenStiftung ["VolkswagenFoundation"] in the wording of March 6, 2025

Statutes (PDF, 149.7 KB)